Einbruch und Versicherung – Was die Hausrat wirklich zahlt

Rund 100.000 Wohnungseinbrüche haben die deutschen Versicherer laut GDV für das Jahr 2025 registriert – bei einem Durchschnittsschaden von etwa 3.850 Euro pro Fall und einer Gesamtschadensumme von rund 380 Millionen Euro. Wer nach einem Einbruch vor aufgebrochenen Türen und durchwühlten Schränken steht, hat vor allem eine Frage: Welche Versicherung zahlt was – und was muss ich jetzt tun, damit ich mein Geld auch bekomme? Dieser Ratgeber erklärt die Zuständigkeiten, die typischen Stolperfallen und wie Sie Ihren Versicherungsschutz sinnvoll mit echtem Einbruchschutz verbinden.

Das Wichtigste in Kürze: Diebesgut und Schäden am Inventar ersetzt die Hausratversicherung – in der Regel zum Neuwert. Schäden an Türen und Fenstern trägt je nach Vertrag die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung. Entscheidend für die Auszahlung sind eine ausreichende Versicherungssumme, die sofortige Anzeige bei der Polizei, eine vollständige Stehlgutliste und dass Sie Türen und Fenster ordentlich verschlossen hatten.

einbrecher

Welche Versicherung zahlt nach einem Einbruch?

Bei einem Einbruch sind meist zwei Versicherungen im Spiel. Wer welchen Teil des Schadens übernimmt, hängt davon ab, ob etwas in der Wohnung oder am Gebäude beschädigt wurde.

Schaden Zuständige Versicherung Hinweis
Gestohlene Wertsachen, Elektronik, Schmuck Hausratversicherung Entschädigungsgrenzen für Wertsachen beachten
Zerstörte Möbel, Vandalismus nach Einbruch Hausratversicherung Nur wenn ein Einbruch vorausging
Aufgebrochene Tür, Fenster, Schloss (Mieter) Meist Hausratversicherung „Gebäudebeschädigungen durch Einbruch“ im Vertrag prüfen
Aufgebrochene Tür, Fenster (Eigentümer) Hausrat oder Wohngebäude Je nach Tarif – Doppelversicherung vermeiden
Neue Schlösser, weil Schlüssel gestohlen wurden Hausratversicherung Bei Schließanlagen oft mit eigener Obergrenze
Gestohlenes Fahrrad aus dem Keller Hausratversicherung Außerhalb der Wohnung meist nur mit Fahrrad-Baustein

Die Kfz-Versicherung (Teilkasko) greift übrigens nur, wenn Teile des Autos oder das Fahrzeug selbst gestohlen werden – ein Laptop vom Rücksitz ist dagegen ein Fall für die Hausratversicherung, und das auch nur, wenn der Tarif Diebstahl aus Kfz einschließt.

Was die Hausratversicherung ersetzt – und was nicht

Versichert ist in der Regel der Einbruchdiebstahl: Jemand dringt gewaltsam in die Wohnung ein, etwa durch Aufhebeln der Tür, Einschlagen eines Fensters oder mit einem falschen Schlüssel. Erstattet wird fast immer der Neuwert – also der Betrag, den Sie heute für einen gleichwertigen neuen Gegenstand zahlen müssten, nicht der Zeitwert des gebrauchten Geräts.

Typische Grenzen im Vertrag

  • Wertsachen (Schmuck, Uhren, Münzen, Kunst) sind oft nur bis zu einem Prozentsatz der Versicherungssumme abgesichert, häufig 20 bis 30 Prozent.
  • Bargeld ist meist nur bis zu einem niedrigen Betrag versichert, außer es lag in einem Tresor.
  • Einfacher Diebstahl – etwa aus einer unverschlossenen Wohnung ohne Einbruchsspuren – ist nicht gedeckt.
  • Trickdiebstahl an der Haustür ist nur in manchen Premium-Tarifen eingeschlossen.

Wer größere Schmuck- oder Bargeldbeträge zu Hause aufbewahrt, sollte über einen zertifizierten Tresor nachdenken. Viele Versicherer erhöhen die Entschädigungsgrenze deutlich, wenn Wertsachen in einem Wertschutzschrank mit passender Widerstandsklasse lagen.

Die größten Fallen: Unterversicherung und grobe Fahrlässigkeit

Unterversicherung

Liegt die vereinbarte Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert Ihres Hausrats, darf der Versicherer anteilig kürzen – auch bei kleinen Schäden. Ist Ihr Hausrat 60.000 Euro wert, aber nur mit 40.000 Euro versichert, erhalten Sie von einem 6.000-Euro-Schaden nur zwei Drittel. Abhilfe schafft ein Unterversicherungsverzicht: Die meisten Tarife verzichten auf die Kürzung, wenn Sie eine Pauschalsumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbaren (je nach Anbieter meist 650 bis 750 Euro/m²).

Grobe Fahrlässigkeit

Das klassische Beispiel ist das gekippte Fenster während der Abwesenheit. Ein gekipptes Fenster gilt versicherungstechnisch als offenes Fenster – und kann als grob fahrlässig gewertet werden. Gleiches gilt für einen Schlüssel unter der Fußmatte oder eine nur ins Schloss gezogene, aber nicht abgeschlossene Tür, wenn der Vertrag das ausdrücklich regelt. Moderne Tarife verzichten oft auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer bestimmten Schadenshöhe oder komplett. Ein kurzer Blick in die Bedingungen lohnt sich.

Besser als jede Klausel ist aber, die Schwachstellen zu schließen: abschließbare Fenstergriffe, ein solider Schutzbeschlag an der Haustür und ein Profilzylinder mit Aufbohr- und Ziehschutz kosten wenig und machen die Diskussion mit dem Versicherer oft überflüssig.

Nach dem Einbruch: Die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge

  1. Nichts anfassen, Polizei rufen (110). Betreten Sie die Wohnung nicht, falls die Täter noch vor Ort sein könnten. Die Spurensicherung braucht einen unveränderten Tatort.
  2. Anzeige erstatten und das Aktenzeichen notieren – ohne Polizeibericht zahlt kein Versicherer.
  3. Versicherung unverzüglich informieren, am besten noch am selben Tag telefonisch und danach schriftlich.
  4. Stehlgutliste erstellen und sie der Polizei und der Versicherung einreichen. Wer die Liste zu spät abgibt, riskiert Kürzungen.
  5. Schäden dokumentieren: Fotos von Einbruchspuren, beschädigten Türen, Fenstern und Möbeln. Belege, Kaufverträge und Fotos der gestohlenen Gegenstände zusammensuchen.
  6. Karten sperren (Sperr-Notruf 116 116) und gestohlene Ausweise melden.
  7. Wohnung sichern: Notverschluss durch den Schlüsseldienst – die Kosten für den Schlüsseldienst übernimmt in der Regel die Hausratversicherung.

Praxistipp: Fotografieren Sie Ihre Wohnung und wertvolle Gegenstände schon vor einem Schaden und legen Sie Kaufbelege digital in einer Cloud ab. Eine solche Hausratliste ist im Ernstfall der schnellste Weg zur vollen Erstattung.

Streit um die Schadenshöhe: Wann ein Gutachter hilft

Nicht jeder Schadensfall läuft reibungslos. Häufig streiten Versicherte und Versicherer über den Wert von Schmuck, Kunstgegenständen oder hochwertiger Technik – oder darüber, ob ein Schaden an Tür und Rahmen wirklich vom Einbruch stammt. Für solche Fälle sehen die meisten Hausrat- und Gebäudeversicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor: Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, die den Schaden unabhängig bewerten; bei Uneinigkeit entscheidet ein Obmann. Das ist in der Regel schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren.

Auch ohne Streit kann ein unabhängiges Privatgutachten sinnvoll sein – etwa wenn nach einem Einbruch zusätzlich ein Wasser- oder Brandschaden entstanden ist oder hohe Sachwerte im Raum stehen. Wie Sachverständigengutachten aufgebaut sind, was sie kosten und welchen Beweiswert sie haben, erklärt das unabhängige Fachmagazin https://gutachtermagazin.de/ verständlich und ohne Verkaufsinteresse.

Beitrag sparen durch Einbruchschutz

Viele Versicherer honorieren Sicherheitstechnik. Nachweislich installierte Maßnahmen können sich positiv auswirken – sei es über einen Beitragsnachlass, höhere Entschädigungsgrenzen für Wertsachen oder günstigere Tarifstufen:

  • eine VdS-anerkannte oder fachgerecht installierte Alarmanlage,
  • einbruchhemmende Türen und Fenster (z. B. nach DIN EN 1627 ab Widerstandsklasse RC 2),
  • Zusatzsicherungen wie ein Panzerriegel oder abschließbare Fenstergriffe,
  • ein zertifizierter Wertschutzschrank für Schmuck und Bargeld.

Die Wirkung ist messbar: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik bleibt knapp die Hälfte aller Wohnungseinbrüche im Versuchsstadium stecken – häufig, weil die Sicherungstechnik standhält. Ein gescheiterter Einbruch bedeutet kein Diebesgut, keine verwüstete Wohnung und keinen Papierkrieg mit der Versicherung.

Versicherung prüfen und wechseln: Darauf sollten Sie achten

Ein Vertrag, der vor zehn Jahren abgeschlossen wurde, passt selten noch zum heutigen Hausrat. Prüfen Sie mindestens alle paar Jahre:

  • Stimmt die Versicherungssumme noch, und ist ein Unterversicherungsverzicht vereinbart?
  • Ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
  • Sind Fahrraddiebstahl, Diebstahl aus dem Kfz und Trickdiebstahl eingeschlossen, falls Sie das brauchen?
  • Wie hoch sind die Grenzen für Wertsachen und Bargeld?
  • Deckt der Vertrag Gebäudeschäden durch Einbruch – auch als Mieter?

Hausratversicherungen lassen sich meist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, nach einem Schadensfall besteht zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Allgemeine Ratgeber zu Fristen, Verträgen und Geld im Alltag – vom Versicherungswechsel bis zur Nebenkostenabrechnung – finden Sie auf https://ratgeberheute.de/.

Häufige Fragen

Welche Versicherung zahlt nach einem Einbruch?

Gestohlene und beschädigte Gegenstände aus der Wohnung ersetzt die Hausratversicherung. Schäden an Türen, Fenstern und Schlössern übernimmt je nach Vertrag die Hausratversicherung (häufig bei Mietern) oder die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers.

Zahlt die Hausratversicherung bei gekipptem Fenster?

Ein gekipptes Fenster kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Dann darf der Versicherer die Leistung kürzen – es sei denn, der Vertrag schließt grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich ein.

Wie schnell muss ein Einbruch gemeldet werden?

Unverzüglich: sofort die Polizei rufen, den Versicherer zeitnah informieren und der Polizei eine Stehlgutliste einreichen. Wer Fristen versäumt, riskiert Kürzungen.

Steigt der Beitrag nach einem Einbruchschaden?

Möglich ist es. Nach einem Schaden dürfen beide Seiten den Vertrag kündigen, und manche Versicherer passen die Konditionen an. Wer nach dem Einbruch nachweislich in Sicherheitstechnik investiert, hat bei Verhandlungen und beim Wechsel die besseren Karten.

Fazit: Die Hausratversicherung ist nach einem Einbruch Ihr wichtigster finanzieller Schutz – aber nur, wenn Versicherungssumme, Klauseln und Ihr Verhalten im Schadensfall stimmen. Am besten fährt, wer Versicherung und Prävention zusammendenkt: Gute Sicherheitsschlösser, gesicherte Fenster und ein aktueller Vertrag sorgen dafür, dass es im Idealfall gar nicht erst zum Schadensfall kommt.

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